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Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut zur Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs

Grundwasser und Oberflächengewässer stehen in enger Wechselbeziehung miteinander. Beides ist im Zusammenhang zu betrachten: Zum Schutz der Gewässer und zum Schutz des Grundwassers, das auch unsere Trinkwasserversorgung sicherstellt.

 

Das Landratsamt Waldshut als Untere Wasserbehörde hatte sich deshalb bereits 2022 dazu entschieden, den wasserrechtlichen Gemeingebrauch mittels zweier Rechtsverordnungen (RVOs) zu beschränken. Diese beiden RVOs wurden nun in eine zusammengefasst.

 

Entsprechend dieser Rechtsverordnung wird der wasserrechtliche Gemeingebrauch zum Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern untersagt, wenn die Referenzgewässerpegel für die jeweils zugeordneten Gemeinden erreicht werden. Für die Gemeinde Ühlingen-Birkendorf ist der Gewässerpegel an der Alb in St. Blasien maßgeblich: ab einem Pegel von 20 cm oder weniger, darf kein Wasser aus oberirdischen Gewässern entnommen werden.

 

Die aktuellen Pegel können hier eingesehen werden: https://hvz.lubw.baden-wuerttemberg.de 

 

Angefügt (Downloads) finden Sie die Rechtsverordnung vom 07.08.2024 (In Kraft getreten am 10.08.2024).

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Ühlingen-Birkendorf
Do, 15. August 2024

Downloads

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